Pflegehilfsmittel
Zum Erhalt und zur Förderung einer selbständigen Lebensführung sowie zur Erleichterung der Pflege und Linderung der Beschwerden des Bewohners werden Pflegehilfsmittel gezielt eingesetzt und zu ihrem Gebrauch angeleitet.
Stellt die Pflegekraft fest, daß Pflegehilfsmittel oder technische Hilfen erforderlich sind, veranlaßt sie die notwendigen Schritte.
Bei der Auswahl sonstiger geeigneter Hilfsmittel wird der Bewohner beraten.
Die Ansprüche des Bewohners auf Hilfsmittel nach § 33 des Sozialgesetzbuch V bleiben unberührt. Dies betrifft Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen.
gebräuchliche Hilfsmittel
zur Erleichterung der Pflege
- Pflegebetten (einschließlich Zubehör)
- Pflegenachttisch
- Umsetzungs- und Hebehilfen
- Pflegelifter
- Lagerungsmittel
- Schieberollstühle für den allg. Gebrauch
- Aufstehhilfen
- Gehwagen
zur Körperpflege
- Toilettenhilfe
- Urinflaschen
- Steckbecken
- Medizinprodukte(Bsp. Inkontinenzartikel)



Leistungen 



