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Die Leistungen der Pflegeversicherung bei teilstationärer Pflege
Die Leistungen der Pflegeversicherung bei teilstationärer Pflege
Sonntag, 27. April 2008 um 17:06
Udo Betke
Teilstationäre Pflege heißt, dass sich der Pflegebedürftige nur einen Teil des Tages in der Einrichtung aufhält, in der anderen Zeit des Tages im eigenen Haushalt oder im Haushalt einer Pflegeperson.
Man unterscheidet so zwischen Tagespflege (Pflegebedürftiger übernachtet zu hause) und der Nachtpflege (Pflegebedürftiger übernachtet in der Einrichtung). Zweick ist es, die häuslichen Pflegepersonen für einige Stunden am Tag zu entlasten.
§ 41 Abs. 1 SGB XI bestimmt: Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Rahmenverträge auf Landesebene zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und den Vereinigungen von Trägern der Pflegeeinrichtungen regeln die näheren Einzelheiten über die zu erbringenden Leistungen.
Die Leistungen der teilstationären Pflegeeinrichtung entsprechen denen der häuslichen Pflege bei der Pflegesachleistung. Hinzu kommt, dass die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück gem. § 41 Abs. 1 S. 2 SGB XI mitumfasst ist.
1. Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?
Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für die soziale Betreuung und die Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden von der Pflegekasse übernommen (letztere zumindest noch bis Ende 2007). Übernommen werden Kosten in Höhe von monatlich:
- 384,- € in der Pflegestufe I
- 921,- € in der Pflegestufe II
- 1432,- € in der Pflegestufe III
2. Welche Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen?
Die Kosten der Unterkunft und Verpflegung müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Es kommt u.U. ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe in Frage.
Die Höhe des Entgelts für Verpflegung und Unterkunft wird zwischen der Einrichtung und den Kostenträgern vereinbart.
Schließlich können Zusatzleistungen zwischen der Einrichtung und dem Pflegebedürftigen vereinbart werden. Die Kosten hierfür muss er tragen.
3. Kombination der teilstationären Pflege mit dem Pflegegeld
Die teilstationäre Pflege kann gem. §. 41 Abs. 3 SGB XI mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Das bedeutet, dass dann, wenn der für die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert der SAchleistung nach § 36 SGB XI nicht voll ausgeschöft wird, erhält der Pflegebdürftige daneben noch ein anteiliges Pflegegeld. Es kann der Bruchteil der Sachleistung, der nicht ausgeschöpft wird, vom Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe beansprucht werden.
4. Kombination der teilstationären Pflege mit der Pflegesachleistung
Die teilstationäre Pflege läßt sich auch mit der Pflegesachleistung kombinieren. Dann dürfen jedoch insgesamt die Aufwendungen der Pflegekasse den sich aus § 36 Abs. 3 u. 4 SGB XI ergebenden Höchstbetrag nicht überschreiten.
5. Teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe
Werkstätten für Behinderte, Sonderschulen, Tageseinrichtungen und ähnliche teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe sind nach § 71 Abs. 4 SGB XI keine Pflegeeinrichtungen, obwohl dort auch Hilfen bei den im Rahmen der Pflegeversicherung leistungsbegründenden Verrichtungen der Pflege erbracht werden. Diese Hilfen haben aber eine vollkommen untergerordnete Bedeutung. Die Einrichtungen der Behindertenhilfe werden über die §§ 53 ff SGB XII (Eingliederungshilfe) finanziert. Ihre Leistungen können auch nicht anteilig über die Pflegekassen finanziert werden.
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