- wer und welchen Voraussetzungen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung beziehen kann,
- welche Leistungen es für Angehörige von Pflegebedürftigen gibt,
- welche Pflegekassen als Träger des sozialen Pflegeversicherung bestehen,
- die Finanzierung der Pflegeversicherung insb. über die Beitragserhebung,
- die Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungsanbietern un den Pflegekassen; Leistungsanbieter sind die stationären oder teilstationären Pflegeheime und die ambulanten Pflegedienste.
Eingeführt wurde das SGB XI durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherungsgesetz, PflegeVG. Das SGB XI räumt Ansprüche ein, die notfalls im Klagewege vor den Sozialgerichten geltend gemacht werden können.
Das SGB XI wurde durch das "Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz, PflegeVG) eingeführt.
Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder der Länder
Die Bundesregierung oder die Regierungen der Länder werden in einigen §§ des SGB XI ermächtigt, Einzelheiten der Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung zu regeln. Beispiele hiefür gibt es im- Leistungsrecht
- Recht der Pflegekassen
- Recht der Leistungserbringer
Rechtsverordnungen sind keine Gesetze, die durch das Parlament erlassen werden, sondern die Regierung oder ein Regierungsteil (Minister) erläßt diese Rechtsverordnungen. Grds. soll eine Rechtsverordnung aber nur dann erlassen werden, wenn die Richtlinien der Pflegekassen oder Rahmenverträge zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern nicht ausreichen.
Richtlinien
Gem. § 17 SGB IX haben die Spitzenverbände der Pflegekassen im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zu beschließen. Dies dient zur näheren Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen und zum Verfahren über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit, sog. Pflegebedürftigkeits-Richtlinien (PflRi). Daneben gibt es die Härtefallrichtlinien (HRi) und die Begutachtungs-Richtlinien (BRi).Die Richtlinien können bei den Pflegekassen eingesehen werden.
Derartige Richtlinien sind ausschließlich sog. Binnenrecht der Verwaltung. Das bedeutet, dass zwar die einzelnen Pflegekassen in ihrem Handeln intern daran gebunden sind, sie aber keine unmittlebaren Rechtswirkungen nach außen haben, insbesondere nicht gegenüber den Versicherten. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, s. z.B. Urtel des BSG vom 19.2.1998, B3 P 7/97 R, NZS 1998, 497.
Rahmenverträge
Rahmenverträge werden insbesondere von den Landesverbänden der Pflegekassen (unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung) mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung geschlossen, etwa die Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung gem. § 75 SGB XI.In § 75 Abs. 2 SGB XI ist der wesentliche Inhalt dieser Rahmenverträge festgesetzt.
Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die Pflegeeinrichtungen des jeweiligen Landes unmittelbar verbindlich. Das bedeutet, dass jede Pflegeeinrichtung, die zugelassen ist, an diese Rahmenverträge gebunden ist, also ihre Leistungen so erbringen, wie dies in den Rahmenverträgen vorgeschrieben ist.
Unterschiede gibt es also in den einzelnen Bundesländern. Damit diese nicht zu groß werden, bestimmt § 75 Abs. 5 SGB XI, dass es Empfehlungen zum Inhalt der jeweiligen Rahmenverträge gibt, die von den Spitzenverbänden der Pflegekassen und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene abgebeben werden. Beteiligt werden auch der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
§ 80 SGB XI sieht Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und Qualitätssicherung der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege vor. Diese werden ebenfalls auf Bundesebene in Form von Rahmenverträgen vereinbart.



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